Zollfrei einkaufen

Wenn man zollfrei einkaufen kann, sind einige Waren nur halb so teuer. Jeder Skipper hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit dazu.

Schnaps, Wein, Zigaretten und Tabak kosten im zollfreien Einkauf etwa die Hälfte des Supermarktpreises.

 

Ein Anschreibebuch ist für deutsche Jachten mit deutschem Liegeplatz für das zollfreie Einkaufen unbedingt nötig. Man bekommt es bei dem Zollamt, das für den Liegeplatz des Bootes zuständig ist (Bootsrechnung als Eigentumsnachweis vorlegen). In das Anschreibebuch trägt der Skipper zu Beginn der Reise die geplante Route und Reisedauer ein, und der Schiffsausrüster schreibt die Menge der eingekauften Waren hinzu.


Zollfreie Güter dürfen nur auf offener See verbraucht werden und müssen im Küstengebiet unbedingt verschlossen bleiben. Man holt nach dem Einkauf sofort den Zoll an Bord, zeigt das Anschreibebuch und die Ware und läßt es abstempeln. Wenn das Schiff dann ablegt und die freie See ansteuert, sind die Waren damit zum Verzehr freigegeben.

Der Zollstander sagt: "Zollfreie Waren an Bord".

Den Zollstander (3. Hilfsstander) setzt man, solange das Schiff noch in den Küstengewässern unterwegs ist. Man muss das Küstengebiet unbedingt auf dem direkten Wege verlassen und darf mit den zollfreien Waren an Bord keinen Hafen oder Ankerplatz mehr anlaufen. Ist das doch nötig, dann fährt der Weg zunächst wieder zum Zoll!


Freimengen für Personen ab 18 Jahren.
Wenn mehr an Bord ist, muss man nach dem Auslaufen fremder Küstengewässer sofort zum Zoll und einklarieren. Die überschüssigen Mengen kommen dann als Transitware in Zollverschluss bis zum Verlassen des Landes.

 

72 Stunden muss eine Seereise mit zollfreien Waren an Bord mindestens dauern, damit man zum Einkauf überhaupt berechtigt ist. Fährt die Reise in mindestens einen ausländischen Hafen, darf sie auch kürzer sein!

 

Bei der Rückkehr nach Deutschland am Ende der Reise wird im Küstengebiet wieder der Zollstander gesetzt, und das Schiff steuert ohne Umwege sofort die nächste Zollstation an. Dort gelten die gewohnten Freimengen für die Einfuhr, der Rest muss verzollt werden.

 

Wer eine "zollamtliche Anmeldebestätigung" besitzt, kann sich bei der Rückkehr den Besuch beim Zoll sparen, wenn er nicht mehr als die Freimengen an Bord hat. Diese Bestätigung bekommt man auf Antrag beim Zollamt des Liegeplatzes.

 

Bei der Ankunft in fremden Küstengewässern gilt im Prinzip dasselbe wie bei der Rückkehr nach Deutschland: Man muss anmelden, was die Freimengen übersteigt. Wer nur die Freimengen an Bord hat, braucht nach dem Anlaufen eines fremden Landes normalerweise nicht zum Zoll.

 

Schiffe, die mehr als die Freimengen geladen haben, fahren in fremdländischen Gewässern auf dem schnellsten Wege zum nächsten Zollhafen, um die Waren zu deklarieren. Die Zöllner schließen dann die überschüssigen Mengen an Bord in ein Schapp ein, das versiegelt wird (Transitware). Erst wenn das Schiff wieder auf See hinausfährt, um ein anderes Land anzulaufen, geben die Zöllner die Waren wieder zum Verzehr frei.

 

Eine Kaution in Höhe des Zolls auf das gesamte Zollgut verlangen die Zöllner in Dänemark und Schweden. Diese Kaution (Deposition) wird erst wieder zurückgezahlt, wenn der Skipper nachweisen kann, dass er nach dem Auslaufen ein anderes Land angelaufen hat!

 

Wer durch den Großen Belt von Deutschland ohne Zwischenstop nach Schweden segelt, kommt zwar durch dänische Hoheitsgewässer, braucht aber trotzdem nicht einzuklarieren. Die freie Passage durch den Großen Belt ist international geregelt. Trotzdem sollte man dem dänischen Zoll über Funk oder Telefon seine Fahrt durch den Großen Belt vorher anmelden, wenn zollfreie Waren an Bord sind. Zollamt: Tel. (00 45) 3 57 23 11.

 

Durch die europäische Zollunion haben sich einige Vorschriften geändert. Bitte erkundigen Sie sich vor einem Törn direkt beim Zoll des entsprechenden Gastlandes. (Ganz wichtig bei nicht EU-Mitgliedern z.B. Norwegen!)